Stadtbibliothek Cuneo – Wer und was?
Was muss eingezahlt werden?
Die zur Pflichtabgabe bestimmten Dokumente sind in Artikel 4 des Gesetzes 106/2004 aufgeführt. Die Abgabepflicht gilt für Dokumente oder redaktionelle Produkte von kulturellem Interesse, die für die öffentliche Nutzung bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich (zum Verkauf angeboten oder anderweitig verbreitet) sind und auf analogen oder digitalen Datenträgern vorliegen, sowie für Audio- und Videodokumente, fotografische Dokumente, Künstlervideos, Mikroformen usw.
Das Gesetz sieht die Aufbewahrung von Büchern, Broschüren, Zeitschriften, geografischen und topografischen Karten, Atlanten, Plakaten und gedruckten Noten in den Archiven der Stadtbibliothek von Cuneo vor.
Dokumente, die nicht der Pflichtabgabe unterliegen (Art. 8 – Präsidialdekret 252/2006): Auszüge, Belege, Register und Formulare, Grundbuchkarten, gewöhnliches und ausführliches Werbematerial für den Handel, unveränderte Nachdrucke, Dokumente für den internen oder privaten Gebrauch.
Teilweise Befreiung (Art. 9 – Präsidialerlass 252/2006): Für seltene und besonders wertvolle Publikationen wird eine teilweise Befreiung gewährt.
Wer muss die Einzahlung vornehmen?
Die Veröffentlichungen und insbesondere die gedruckten Materialien und Dokumente, die ihnen ähnlich sind, werden vom Verleger oder in jedem Fall von der für die Veröffentlichung verantwortlichen Person oder, falls der Verleger nicht erreichbar ist, vom Drucker an die Depotinstitutionen gesendet.
Sanktionen (Art. 3 Gesetz 106/2004)
Bitte beachten Sie die Verwaltungsstrafen für jeden, der gegen das Gesetz und die Vorschriften verstößt: Die Strafe beträgt das Dreifache des Handelswerts des Dokuments, verdoppelt sich bei wiederholten Verstößen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 € für jedes nicht eingereichte Dokument; sie erhöht sich bis zum Fünfzehnfachen im Falle der vollständigen Umgehung durch die verpflichtete Partei.